Beamtendienstrecht und Disziplinarrecht

Seit Jahren vertrete ich Justizwachebeamte und Polizisten, aber auch Beamte vieler anderer Ressorts vor den jeweiligen Dienstbehörden und der Bundesdisziplinarbehörde (I. Instanz), vor dem Bundesverwaltungsgericht (II. Instanz) und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, also vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof (III. Instanz).

Diese Mandate betreffen vorwiegend die Abwehr

  • von Mobbing am Arbeitsplatz,
  • von ungerechtfertigten Kündigungen provisorischer Dienstverhältnisse,
  • von ungerechtfertigten Ermahnungen,
  • von ungerechtfertigten Suspendierungen,
  • von ungerechtfertigten Disziplinarbeschuldigungen,
  • von ungerechtfertigter Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen,
  • des Missbrauchs von Gesundheitsdaten,
  • von gesetzwidrigen Anordnungen zu Untersuchungen gem § 52 BDG,
  • des Entfalls der Bezüge gem § 12c GehG und
  • der Verwendung unzulässiger Videoüberwachungen in Justizanstalten.

sowie die Durchsetzung

  • der Definitivstellung,
  • der Konsumation von Erholungsurlaub,
  • von Ansprüchen nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg etwa aufgrund des Geschlechts, des Alters oder der Weltanschauung,
  • der Gewährung von Nebengebühren und Zulagen,
  • der Gewährung der Urlaubsersatzleistung,
  • der Gewährung von besonderen Geldaushilfen nach dem Geh,
  • der gesetzmäßigen (manipulationssicheren) Führung des Personalaktes.

Die erste Schadenmeldung an Rechtsschutzversicherer erstatte ich für meine Mandanten regelmäßig kostenlos. Eventuell notwendige weitere Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherern zur Bestätigung der Rechtsschutzdeckung verrechne ich nach Aufwand.

Besondere Erfolge:

  • Durchsetzung der Nachzahlung von pauschalierten Nebengebühren in Höhe von mehreren tausend EUR vor dem Bundesverwaltungsgericht;
  • Verhinderung der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand;
  • Durchsetzung des vollständigen Ersatzes der Kosten der Verteidigung im Rahmen der Geldaushilfe nach dem GehG;
  • Zahlreiche Einstellungen und Freisprüche vor der Bundesdisziplinarbehörde sowie Freisprüche vor dem Bundesverwaltungsgericht in Disziplinarsachen;
  • Mehrfache Aufhebung von Suspendierungen durch die Bundesdisziplinarbehörde oder durch das Bundesverwaltungsgericht;
  • Aufhebung der Disziplinarstrafe der Entlassung vor dem Verwaltungsgerichtshof;
  • Abwehr des Entfalls der Bezüge gem § 12c GehG wegen unterstellter ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst über 1 Jahr und 7 Monate;
  • Festlegung des VwGH, dass nur die Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde ärztliche Untersuchungen gemäß § 52 BDG anordnen darf.